Durch eine drohende Haftung darf die Betriebsratstätigkeit nicht gehindert oder durch sachfremde Überlegungen beeinflusst werden. Deshalb haftet das Betriebsratsmitglied nicht für Schäden, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstanden sind, soweit das Betriebsratsmitglied diese Art der Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich oder richtig ansehen konnte, auch wenn sie objektiv fehlerhaft war.

Er haftet aber für Schäden (gem. §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz; 826 BGB), wenn für sie ein bewusster Gesetzesverstoß ursächlich war.

 
Praxis-Beispiel
  • Verlassen des Arbeitsplatzes wegen erforderlicher Betriebsratsarbeit ohne Abmeldung bei einem Vorgesetzten, wenn dadurch ein Schaden an einer Maschine entsteht;
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, die dem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit bekannt geworden sind;
  • Weitergabe von Daten einzelner Arbeitnehmer, deren Kenntnis durch die Betriebsratstätigkeit erlangt worden ist.

Ganz ausnahmsweise kommt eine Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder für Schäden, die aufgrund von Betriebsratsbeschlüssen entstehen, in Betracht, wenn es sich bei diesem Beschluss um einen eindeutigen und für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß handelt.

 
Praxis-Beispiel

Zur Haftung können allerdings nur die Betriebsratsmitglieder herangezogen werden, die für diese Maßnahmen gestimmt oder sie in anderer Weise unterstützt haben. Wie man dies ermitteln will (Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich), ist sehr fraglich.

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