Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit § 611 Abs. 1 BGB. Soweit die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, genügt nicht eine ordnungsgemäße Abmeldung, sondern notwendig ist, dass das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben erledigt hat, für deren Wahrnehmung es die Inanspruchnahme der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers für notwendig halten durfte. Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweispflichtig, auch wenn er bei der Abmeldung selbst keine Stichworte seiner Betriebsratstätigkeit benennen muss. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer daher diese Anhaltspunkte schon bei der Abmeldung von sich aus geben.
Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Sachleistungen und Deputate, ein Dienstwagen nur, wenn er auch privat genutzt werden durfte.
Soweit der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, sind die Bezüge an das Betriebsratsmitglied zu zahlen, wie wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Weitergezahlt wird nur das aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt.
Erhält der Arbeitnehmer ein zeitbezogenes Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochenlohn), so ist die Berechnung einfach: Die Zeit der Versäumnis wird wie Arbeitszeit behandelt. Soweit Zulagen auf die Erbringung der Arbeitsleistung abstellen, sind sie weiterzuzahlen, z. B. Schwerarbeiter- oder Schmutzzulagen. Ebenso sind Überstunden und Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer wegen seiner Amtstätigkeit nicht erbringen kann, grundsätzlich mit dem besonderen, auf sie entfallenden Entgeltsatz zu vergüten.
Wird die Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds, das zuvor Nachtarbeit geleistet hatte, anlässlich der Amtsübernahme einvernehmlich auf die Tagesarbeitsstunden verschoben, so verliert das betreffende Mitglied den Anspruch auf einen Ausgleich für die bisherigen Nachtarbeitszuschläge. Betriebsratsmitglieder müssen nach § 37 Abs. 2 BetrVG zwar grundsätzlich von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt werden, der Verlust des Nachtarbeitszuschlags beruhte jedoch nicht auf der Freistellung, sondern auf der vorgenommenen Verschiebung der Arbeitszeit, die einvernehmlich erfolgte.
Hinweis
Das Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf Ersatz besonderer Aufwendungen, wenn diese infolge der Arbeitsversäumnis entfallen, z. B. Wegegelder, Auslösungen.