Gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied zudem während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen und der Arbeitsverbände als geeignet anerkannt sind.

Bei Inanspruchnahme eines solchen Bildungsurlaubs leistet der Arbeitgeber lediglich die Lohnfortzahlung. Kursgebühren und Reisekosten müssen vom Betriebsratsmitglied selbst übernommen werden.

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