Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Die Belegschaft wird dabei durch den von ihr zu wählenden Betriebsrat repräsentiert.

Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, den Betriebsrat (und damit die Belegschaft) bei betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen.

Nicht der ausschließlichen Bestimmung des Arbeitgebers sollen vor allem unterliegen:

  • die Organisation des Betriebs und der Arbeitsabläufe
  • der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer
  • die Zusammensetzung der Belegschaft (Einstellungen und Entlassungen).

Der Alleinbestimmung des Arbeitgebers werden also überall dort Grenzen gesetzt, wo dies im Interesse der Belegschaft sowie der Persönlichkeit und des sozialen und gesundheitlichen Schutzes des einzelnen Arbeitnehmers geboten ist.

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