Bildet eine Firma eine einheitliche GmbH mit mehreren rechtlich unselbständigen Niederlassungen, so sind regelmäßig die Zentrale sowie die einzelnen Betriebsteile betriebsratsfähig im Sinne des § 1 BetrVG, sofern jeweils mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden.
Die Niederlassungen gelten für die Wahl eines Betriebsrates dann als "selbständige Betriebe", wenn sie
- entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
- oder durch Aufgabenbereich und Organisation relativ eigenständig sind (§ 4 BetrVG).
Für den Begriff "räumlich weite Entfernung" sind die Verkehrsverbindungen entscheidend. Bei 18 km Entfernung zwischen den Betriebsteilen und schlechten Verkehrsverbindungen, z.B. ständigen Staus, wird von der Rechtsprechung eine räumlich weite Entfernung angenommen. Sind die Verkehrsverbindungen dagegen gut, sind z.B. die Niederlassungen durch eine Autobahn verbunden, so wurde bei einer Entfernung von 60 km eine Eigenständigkeit des Betriebsteils von der Rechtsprechung abgelehnt.
Alternativ, also auch bei räumlicher Nähe, kann eine eigenständige Organisation zur Selbständigkeit des Betriebsteils führen. Voraussetzung ist, dass eine eigene Leitung auf der Ebene des verselbständigten Teils besteht. So müssen insbesondere alle Entscheidungen, die zur Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen und sozialen Angelegenheiten führen, selbständig durch den Leiter des Betriebsteils getroffen werden können.
Sind die Betriebsteile räumlich weit entfernt, so werden auf der Ebene der einzelnen Niederlassungen sowie der Zentrale örtliche Betriebsräte gewählt.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere örtliche Betriebsräte, so ist darüber hinaus ein Gesamtbetriebsrat nach §§ 47 ff. BetrVG zu bilden.
Erfahrungsgemäß entsteht in derartig organisierten Firmen ein einflussreicher Betriebsrat. Über die Klammerfunktion des Gesamtbetriebsrats werden Probleme, die in einer einzelnen Niederlassung auftreten, leicht auf das Gesamtunternehmen übertragen, d.h. in allen Niederlassungen existent.
Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird den Arbeitnehmern eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, das Recht eingeräumt, mit einfacher Stimmenmehrheit die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes zu beschließen (Zuordnungsbeschluss).
Zudem hat der Gesamtbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit, einen Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb zu bestellen.