Das BetrVG dient jedoch nicht dazu, die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers unmittelbar zu binden. Dies ist Aufgabe der Unternehmensmitbestimmung (vgl. hierzu Mitbestimmungsgesetz 1976; §§ 76 ff. BetrVG 1952; Montan-Mitbestimmungsgesetz; Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Nach der Unternehmensmitbestimmung können die Arbeitnehmer in größeren Unternehmen mit bestimmter Rechtsform Vertreter der Arbeitnehmer in die Aufsichtsräte wählen. Dort geht es um die Mitwirkung an unternehmerischen Entscheidungsprozessen.

Die Regelungen im BetrVG dienen jedoch in erster Linie den sozialen Belangen der Arbeitnehmer, die sich jedoch auch auf die wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers auswirken können.

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