7.1 110-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums gehören grundsätzlich in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers aufgrund eines besonderen Ereignisses, z. B. Feierlichkeiten beim Ausscheiden aus der Firma, bei rundem Arbeitnehmerjubiläum oder anlässlich der Diensteinführung, sind begrifflich keine Betriebsveranstaltung, auch wenn weitere Mitarbeiter an der Feier teilnehmen. Übliche Sachzuwendungen anlässlich solcher Veranstaltungen bleiben aber als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei, wenn die Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 110 EUR pro teilnehmender Person betragen.
110-EUR-Freibetrag vs. 110-EUR-Freigrenze
Für Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags kann der für Betriebsveranstaltungen geltende 110-EUR-Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Für solche, betriebsveranstaltungsähnliche Feiern fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit bleibt es bei der bisherigen 110-EUR-Freigrenze, nach der übliche Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben können. Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind weiterhin anzuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (und nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sofern es sich bei der betrieblichen Veranstaltung um ein Fest anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers handelt, gilt Folgendes: Wenn die Freigrenze von 110 EUR pro teilnehmender Person überschritten wird, rechnet die Finanzverwaltung nur die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine privaten Gäste entfallen.
Unter dem Gesichtspunkt eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses können auch Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers lohnsteuerfrei sein. Zur Definition, welche Geburtstage hierunter fallen, ist auf die Regelung zu runden Arbeitnehmerjubiläen verwiesen.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um eine betriebliche Veranstaltung handelt und die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.
7.2 Berechnung der 110-EUR-Freigrenze
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen, wenn die 110-EUR-Freigrenze überschritten wird, ist zu unterscheiden zwischen
- betrieblichen Feiern aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- und Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einerseits und
- betrieblichen Veranstaltungen anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags andererseits.
In den zuerst genannten Fällen sind die Gesamtkosten der Veranstaltung beim jeweiligen Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen, falls die 110-EUR-Freigrenze überschritten wird. Bei Arbeitnehmer-Geburtstagen sind insoweit nur die anteiligen Aufwendungen lohnsteuerpflichtig, die auf den Arbeitnehmer, seine Angehörigen und seine privaten Gäste entfallen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Empfang anlässlich des runden Arbeitnehmergeburtstags nach den Umständen des Einzelfalls um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Eine betriebliche Veranstaltung liegt bei Vorliegen folgender Abgrenzungskriterien vor:
- Der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf und bestimmt die Gästeliste.
- Bei den Gästen handelt es sich überwiegend um Geschäftspartner des Arbeitgebers, um Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, um Verbandsfunktionäre und Vertreter von Berufsorganisationen sowie um Mitarbeiter des Unternehmens und nicht um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers.
- Der Empfang findet in den Räumen des Arbeitgebers und nicht in denen des Arbeitnehmers statt.
- Das Fest hat den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier.
Unschädliche Teilnahme privater Gäste
Unschädlich sind private Gäste des Arbeitnehmers, solange es sich um einen begrenzten Personenkreis handelt, auch wenn sie der Arbeitnehmer selbst benennt.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein vom Arbeitgeber finanziertes privates Fest des Arbeitnehmers vor. Sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen sind dann dem Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen.