Betriebsvereinbarungen führt gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber durch. Streiten die Parteien um den Inhalt der Betriebsvereinbarung, hat ihn das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren festzustellen.[1]

Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung, kann aber selbst nicht gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung der Zusagen an die Arbeitnehmer klagen.[2]

Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung können dem Arbeitgeber untersagt werden[3], wenn die Betriebsvereinbarung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass der Betriebsrat für die Durchführung der Betriebsvereinbarung sorgt.

Wie eine Betriebsvereinbarung durchgeführt werden soll, kann vereinbart werden. Wenn sich der Arbeitgeber nicht daran hält, kann der Betriebsrat gegen ihn mit einem Unterlassungsantrag beim Arbeitsgericht vorgehen.[4]

[1] BAG, Urteil v. 24.2.1987, EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10.
[3] BAG, Urteil v. 10.11.1987, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 19.
[4] BAG, Urteil v. 10.11.1987, AP 24 zu § 77 BetrVG 1972.

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