Sog. freiwillige Betriebsvereinbarungen sind nicht zwingend erforderlich, können aber unter Bezug auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geschlossen werden:

  • Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit soll im Bereich TVöD-VKA bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage geregelt werden (§ 27 Abs. 3 TVöD-VKA).
  • Die Einigung über Qualifizierungsmaßnahmen und deren Zielsetzung; hier sollte die Betriebsvereinbarung eine faire Kostenvereinbarung enthalten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 TVöD).
  • Die Vereinbarung von günstigeren Regelungen beim Jubiläumsgeld im Bereich VKA (§ 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD- VKA).
  • Die Einigung über einen anderen Arzt als den Betriebsarzt für eine Untersuchung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD).
  • Bei Verlängerung der Arbeitszeit von Cheffahrern sollen sich die Betriebsparteien auf einen Arzt mit besonderer Sachkunde einigen, der eine kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes durchführt (Anhang zu § 6 TVöD-VKA Abs. 4 Nr. 1).

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