§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht zwar etwas eigentümlich davon, dass Betriebsvereinbarungen "gemeinsam zu beschließen" seien, dennoch handelt es sich hier um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt.

Der Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung setzt aufseiten des Betriebsrats einen entsprechenden Beschluss voraus, weil der Betriebsrat nur so seinen Willen bilden kann (§ 33 BetrVG).[1]

Dennoch kann gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats auch einmal durch schlüssiges Verhalten ausnahmsweise dann erklärt werden, wenn der Betriebsrat den Anschein erweckt, er habe einen entsprechenden Beschluss gefasst. Dies kann der Fall sein, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber ihre Zustimmung zu erkennen geben oder der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber erklärt, dass ein Beschluss vorliege.[2]

Allein der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Beschluss des Betriebsrats genügt nicht, weil der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertreten kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Der einer Betriebsvereinbarung zugrunde liegende Beschluss des Betriebsrats muss in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung von einem beschlussfähigen Betriebsrat gefasst worden sein:

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