Gem. § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hält sich der Arbeitgeber daran nicht, führt das nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam ist.

Hier handelt es sich vielmehr nur um eine Ordnungsvorschrift, die die Durchführung von Betriebsvereinbarungen betrifft.[1] Die Verletzung der Vorschrift kann aber Schadensersatzansprüche begründen.

[1] FKHES § 77, Rz. 24.

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