Nach ständiger Rechtsprechung des BAG[1] unterliegen Betriebsvereinbarungen, anders als Tarifverträge, einer allgemeinen Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

Das BAG begründet seine Ansicht damit, dass der Betriebsrat nicht die gleiche Unabhängigkeit vom Arbeitgeber besitze wie die Gewerkschaft (bei der Aushandlung eines Tarifvertrags); deshalb sei er nicht in gleichem Maß wie diese in der Lage, die Arbeitnehmerinteressen zu wahren.

Maßstab für die Billigkeitskontrolle ist die Verpflichtung von Arbeitgeber und Betriebsrat, dem Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu dienen; im Rahmen dieser Verpflichtung haben sie einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen, wobei sie einen weiten Ermessensspielraum haben.[2]

Die Kontrolle betrifft die billige Behandlung der einzelnen Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung. Insbesondere kann überprüft werden, ob die Schlechter- oder Besserstellung bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer-Gruppen angemessen ist.[3]

Soweit eine Betriebsvereinbarung eine unbillige Regelung enthält, ist diese unwirksam.

Eine unwirksame Regelung kann aber durch Umdeutung entsprechend § 140 BGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden, wenn besondere tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben schließen durften, der Arbeitgeber wolle sich über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus für eine bestimmte Leistung binden.[4]

[1] Z. B. BAG, Urteil v. 11.6.1975, EzA § 77 BetrVG 72 Nr. 1; BAG, Urteil v. 11.3.1976, EzA § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 51; zustimmend: Dietz/Richardi § 77 Rz. 76, Däubler, Das Arbeitsrecht Abs. 1, Satz 414, der allerdings nur für eine Billigkeitskontrolle zugunsten der Arbeitnehmer, nicht aber für eine allgemeine Überprüfung der Betriebsvereinbarung ist; mit Bedenken: FKHES § 77 Rz. 96 f.; dagegen: GK-Thiele § 77 Rz. 68 ff.
[2] BAG, Urteil v. 11.6.1975, EzA § 77 BetrVG 72 Nr. 1.
[3] BAG, NZA 84 S. 201.
[4] BAG, Urteil v. 23.8.1989, EzA § 140 BGB Nr. 16.

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