Informationen über diesen Tarifvertrag
Bildschirm - TV
Datum: 25. Januar 1990
Bildschirm - TV
vom 25. Januar 1990
§§ 1 - 10 Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
Vorbemerkung:
Mit Datum vom 25. Januar 1990 hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Arbeitnehmer der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in drei verschiedenen Urkunden einen inhaltlich gleichlautenden Tarifvertrag abgeschlossen. In Schleswig-Holstein gilt der TV auch für Arbeitnehmer der Mitglieder des KAV Schleswig-Holstein. Als Beispiel ist nachstehend der TV Baden-Württemberg abgedruckt.
Die übrigen Länder – mit Ausnahme des Landes Bremen – haben eigene Tarifverträge.
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
einerseits
andererseits und (1) andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg, die unter den Geltungsbereich
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen
oder
- des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) fallen und deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt,
wenn sie auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz auf solchen Arbeitsplätzen vorgesehen ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Als Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Tarifvertrages werden angesehen:
- Bildschirmgeräte aller Art und
- Datenverarbeitungsanlagen,die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/oder weitergeben.
(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgeräte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.
(3) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifvertrages gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
(4) Bildschirm-Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.
(5) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind.
(6) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a:
Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
- Eingabeeinrichtung,
- Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann,
- Textträger zur Speicherung von Texten,
- Ausgabeeinrichtung.
Ein textverarbeitendes System im vorstehenden Sinne erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca. 20 bis 24 Zeilen).
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. b:
Für Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b gilt die in den Allgemeinen Vorbemerkungen des Teils II Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT enthaltene Begriffsbestimmung.
§ 3 Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze
(1) Bildschirm-Arbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Arbeitsplätze sind die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., BAGUV, anzuwenden.
(2) Bildschirm-Arbeitsplätze sollen, soweit dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist, als Mischarbeitsplätze (§ 2 Abs. 6) so gestaltet werden, daß Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten in ähnlichem Umfang abwechselt.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Von den Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von den jeweiligen Arbeitnehmern nur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragen benutzt wird.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf Veranlassung des Arbeit...