Zur Teilnahme an einer längeren Bildungsmaßnahme kann der Freistellungsanspruch mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden.

Sofern der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung aus einem der in Ziffer 11.11.6.2 unter den ersten 3 Aufzählungspunkten aufgeführten Gründen ablehnt und die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich ist, geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.

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