Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind[81d],
- die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
- die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
soweit ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt.
Ferner:
- Beamtinnen oder Beamte i. S. v. § 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
- Richterinnen oder Richter des Landes Baden-Württemberg i. S. d. § 2 Abs. 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes.
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