Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind[81d],
  • die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
  • die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,

soweit ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt.

Ferner:

[81d] Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

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