Kein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 5 Beschäftigten.

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder schon genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Seine Ablehnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein Ablehnungsrecht, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat.

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