Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn 10 % der den Beschäftigten am 1.1. eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Im Fall einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe. Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen seine Zustimmung zur Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte.

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