Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Freistellung auch ablehnen, wenn zehn Prozent der sämtlichen Anspruchsberechtiguten insgesamt zustehnden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Kann dem Bildungsurlaubswunsch des Arbeitnehmers aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.

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