11.7.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013 (GVOBl. M-V 2013, S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 1386).

11.7.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Beschäftigte, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.

11.7.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung kann für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen zum Zwecke

  • der beruflichen Weiterbildung,
  • der politischen Weiterbildung oder
  • der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten

erfolgen. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist der Freistellungsanspruch auf die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist, beschränkt.

11.7.4 Umfang des Anspruchs

11.7.4.1 Dauer

Der Umfang des Freistellungsanspruchs beträgt 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Freistellungsanspruch 5 Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.

11.7.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel im Geltungsbereich des Gesetzes ist die bereits von einer früheren Beschäftigungsstelle gewährte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Beschäftigungsstelle oder Dienstherrn anzurechnen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen beruhen, werden auf den Anspruch angerechnet, wenn sie für Veranstaltungen i. S. d. BfG M-V gewährt werden. Außerdem ist eine Anrechnung von Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Beschäftigungsstelle organisiert werden, möglich, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.

11.7.5 Wartezeit

Der Anspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

11.7.6 Verfahren

11.7.6.1 Frist und Form

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, geltend gemacht werden. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beizufügen.

Des Weiteren sind die Beschäftigten verpflichtet, ihrer Beschäftigungsstelle die Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen.

11.7.6.2 Einschränkungen

Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte in Schulen und das wissenschaftliche Personal an Hochschulen ist auf die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit beschränkt.

Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann abgelehnt werden, wenn der Bildungsfreistellung wichtige dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung hat ist dem Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Außerdem kann eine Bildungsfreistellung ablehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem BfG M-V in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache bzw. in Behörden/Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. In diesem Fall ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

In dringenden Fällen kann die Beschäftigungsstelle ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte.

11.7.6.3 Übertragbarkeit

Die Möglichkeit einer Übertragung des Anspruchs auf Bildungsfreistellung oder eines Ausgleichs für eine nicht in Anspruch genommene Freistellung sieht das BfG M-V nicht vor.

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