11.7.6.1 Frist und Form

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, geltend gemacht werden. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beizufügen.

Des Weiteren sind die Beschäftigten verpflichtet, ihrer Beschäftigungsstelle die Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen.

11.7.6.2 Einschränkungen

Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte in Schulen und das wissenschaftliche Personal an Hochschulen ist auf die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit beschränkt.

Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann abgelehnt werden, wenn der Bildungsfreistellung wichtige dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung hat ist dem Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Außerdem kann eine Bildungsfreistellung ablehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem BfG M-V in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache bzw. in Behörden/Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. In diesem Fall ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

In dringenden Fällen kann die Beschäftigungsstelle ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte.

11.7.6.3 Übertragbarkeit

Die Möglichkeit einer Übertragung des Anspruchs auf Bildungsfreistellung oder eines Ausgleichs für eine nicht in Anspruch genommene Freistellung sieht das BfG M-V nicht vor.

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