11.7.4.1 Dauer

Der Umfang des Freistellungsanspruchs beträgt 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Freistellungsanspruch 5 Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.

11.7.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel im Geltungsbereich des Gesetzes ist die bereits von einer früheren Beschäftigungsstelle gewährte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Beschäftigungsstelle oder Dienstherrn anzurechnen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen beruhen, werden auf den Anspruch angerechnet, wenn sie für Veranstaltungen i. S. d. BfG M-V gewährt werden. Außerdem ist eine Anrechnung von Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Beschäftigungsstelle organisiert werden, möglich, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.

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