Dem Arbeitgeber steht ein Ablehnungsrecht zu, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Beschäftigten für Zwecke des Bildungsurlaubs in Anspruch genommen worden sind, eine bestimmte Obergrenze erreicht. Maßgebend hierfür ist die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten, die multipliziert mit dem Faktor 2,5 die Gesamtzahl der Arbeitstage ergibt, für die der Arbeitgeber in diesem Jahr verpflichtet ist, Bildungsurlaub zu gewähren.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Erholungswünsche anderer Beschäftigter, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen. Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, so haben die Beschäftigten Vorrang, die den Bildungsurlaub in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben.

Gegenüber den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nur besondere betriebliche oder dienstliche Ausbildungsmaßnahmen entgegenhalten.

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