Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Überdies ist eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, möglich, wenn sie den Grundsätzen der Arbeitnehmerweiterbildung des AWbG entsprechen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist.

Bei vom Arbeitgeber betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltungen ist eine Anrechnung von 2 Tagen möglich. Nimmt der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er dies dem Arbeitnehmer mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge