Bildungsurlaub ist in den Bundesländern mit entsprechenden Regelungen allgemeingültiges Arbeitnehmerrecht. Deshalb kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, der in einem Bundesland mit entsprechender gesetzlicher Regelung arbeitet und deren Voraussetzungen erfüllt, Bildungsurlaub beanspruchen.
Die Einzelheiten der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs sind im Bildungsurlaubsgesetz des jeweiligen Bundeslands geregelt. Eine Übersicht findet sich unter Ziffer 11 dieses Beitrags. Nähere Auskünfte sind bei den zuständigen Stellen der Länder für den Bildungsurlaub und die Bildungsfreistellung zu erhalten.
3.1 Der persönliche Geltungsbereich
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten und auch die Auszubildenden. Daneben fallen auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, unter den persönlichen Geltungsbereich der Bildungsurlaubsgesetze. In einigen Bundesländern werden den Arbeitnehmern außerdem die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.
Im Saarland sowie in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen beinhaltet der Kreis der Anspruchsberechtigten auch Beamte und Richter, die in den anderen Ländern ausgeschlossen werden bzw. besonderen Vereinbarungen unterliegen. In Sachsen-Anhalt gelten die Bestimmungen des Bildungsfreistellungsgesetzes für Arbeitslose entsprechend.
Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Ländergesetze fallen grundsätzlich Praktikanten, denn soweit die Landesgesetze die Formulierung „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ enthalten, ist in Anbetracht der für den Anspruch auf Bildungsurlaub einzuhaltenden Wartezeit (siehe nachfolgend Ziffer 3.4) und des ebenfalls in den Bildungsurlaubsgesetzen auftauchenden Begriffs „Ausbildungsverhältnis“ anzunehmen, dass hiervon nur die Personen erfasst werden, die eine systematische Berufsausbildung durchlaufen. Dies ist bei einem Praktikum nicht der Fall.
3.2 Freistellungsrelevante Themen
Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen und Schleswig-Holstein kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung. Auch in Brandenburg darf der Bildungsurlaub nicht nur für die berufliche Qualifikation, sondern auch für die kulturelle Weiterbildung in Anspruch genommen werden.
In einigen Bundesländern wie z. B. in Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern kann die Freistellung auch zur Weiterbildung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts bzw. ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen. Eine solche Bildungszeit muss nicht davon abhängig sein, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Wenn der Gesetzgeber die Formulierung „Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten“ verwendet, wie z. B. in § 1 Abs. 2 BzG BW, kann dies zu dem Auslegungsergebnis führen, dass nicht nur bereits aktiv im Ehrenamt tätige Personen, sondern auch solche, die die Übernahme eines Ehrenamts erst noch beabsichtigen, Bildungszeit für eine Bildungsmaßnahme, die die abstrakte Eignung aufweist, den Teilnehmer zu befähigen, ein Ehrenamt auszuüben, beanspruchen können.
Auszubildende können sich dagegen zumeist nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen. Allerdings zeichnet sich hier ein Wandel ab, denn in Hessen können Auszubildende mittlerweile ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts geltend machen (vgl. Ziffer 11.6.1) und nach dem neuen Berliner Bildungszeitgesetz werden Auszubildende den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.