Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Freistellungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

Dieses in den Bildungsurlaubsgesetzen zum Ausdruck kommende Verbot von Erwerbstätigkeit während der Freistellung ist erkennbar § 8 BUrlG entnommen ("Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten."). Zu dieser Vorschrift hat das BAG[1] entschieden, dass sie für den Fall, dass ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwiderhandelt, weder einen Anspruch des Arbeitgebers begründet, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch dem Arbeitgeber erlaubt, dem Arbeitnehmer die Fortzahlung der Vergütung zu verweigern. Eine verbotene Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers während des Urlaubs führt auch nicht dazu, dass der gewährte Urlaub entfällt.[2] Der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Zweck kann nach Auffassung des BAG[3] nur darin gesehen werden, den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, die durch die Befreiung von der Arbeitspflicht erlangte Freizeit nicht zu anderweitiger Erwerbstätigkeit zu nutzen. In Anwendung dieses Auslegungsergebnisses des § 8 BUrlG durch die Rechtsprechung[4] ist auch bildungsurlaubsrechtlich davon auszugehen, dass durch eine verbotene Erwerbstätigkeit während des Bildungsurlaubs weder der Bildungsurlaubsanspruch noch die Grundlage für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts entfällt.

In Betracht kommen vielmehr Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadensersatz, auf Unterlassung der Erwerbstätigkeit sowie die Möglichkeit, ggf. wegen der Erwerbstätigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden.[5] Insoweit ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass nicht jede Tätigkeit verboten wird, die nicht dem Freistellungszweck entspricht, sondern nur eine dem Freistellungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Während der Freistellung erlaubt sind daher alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Dass durch die Tätigkeit die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht tangiert werden darf, versteht sich von selbst.

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