Rz. 14
(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
(2) Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich.
(3) Für die Beschäftigten an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung von Schülerinnen oder Schülern betraut sind, erfolgt eine Freistellung nur in den unterrichtsfreien Zeiten. Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen.
(4) Erkrankt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der Inanspruchnahme der Bildungszeit, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet.
(5) Hat die Beschäftigte oder der Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres den Bildungszeitanspruch nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Rz. 15
§ 3 Abs. 1 BzG BW regelt die Höhe des Anspruchs. Hiernach beläuft sich der Bildungsurlaub auf 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer 5-Tage-Woche. Bei einer geringeren Anzahl von Wochenarbeitstagen reduziert sich der Anspruch entsprechend.
Geringere Zahl von Wochenarbeitstagen berücksichtigen:
Arbeitnehmerin A arbeitet an 3 Tagen die Woche jeweils 8 Stunden (24 Stunden/Woche), ihre Kollegin B an 2 Tagen 4 Stunden (8 Stunden/Woche) und ihre Kollegin C an 5 Tagen 4 Stunden (20 Stunden/Woche). Die Höhe des Bildungszeitanspruchs berechnet sich wie folgt:
- Für A: 5 Tage Bildungszeitanspruch : 5 Tage Wochenbeschäftigung x 3 Tage tatsächliche Beschäftigung = 3 Tage Bildungszeitanspruch
- Für B: 5 Tage Bildungszeitanspruch : 5 Tage Wochenbeschäftigung x 2 Tage tatsächliche Beschäftigung = 2 Tage Bildungszeitanspruch
- C hat einen Anspruch i. H. v. 5 Tagen, da sie an 5 Wochentagen tätig ist.
Vermeintliche Ungerechtigkeiten lösen sich dadurch, dass der Arbeitgeber an den Tagen der Bildungszeit die ansonsten verdiente Vergütung fortbezahlt.
Rz. 16
Nach § 3 Abs. 2 BzG BW bestehen Besonderheiten für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Für sie beschränkt sich der Anspruch auf 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit. Er besteht auch nur für den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich. Die Reduzierung der Anzahl der Tage soll eine Gefährdung des Ausbildungs- bzw. Studienziels verhindern. Für in Ausbildung befindliche Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, für Studierende an der Hochschule für Finanzen und öffentliche Verwaltung sowie für Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten diese Einschränkungen entsprechend. § 3 Abs. 3 BzG BW sieht zur Verhinderung von Unterrichtsausfall vor, dass Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen die Bildungszeit entsprechend der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub in der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit nehmen müssen. Nach § 3 Abs. 4 BzG BW führen nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Erlöschen des Bildungszeitanspruchs, sie entspricht der Regelung des § 9 BUrlG für den Erholungsurlaub. Nach § 3 Abs. 5 BzG BW ist – im Gegensatz zu Regelungen in den Bildungsurlaubsgesetzen anderer Bundesländer – eine Übertragbarkeit des Bildungszeitanspruchs auf folgende Kalenderjahre ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer Ablehnung des Bildungszeitantrags durch den Arbeitgeber/Dienstherrn. Der Anspruch kann daher auch nicht aufgespart werden, um im Folgejahr 10 Tage Bildungszeit zu nehmen.