(1) Der Arbeiter erhält in den ersten zwei Jahren der Beschäftigungszeit den Monatstabellenlohn der ersten Stufe seiner Lohngruppe. Nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe erhält er den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe.
Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Stufe, die der Arbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten geraden Beschäftigungszeit erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Arbeiter diese Beschäftigungszeit vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Unterabsatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als die erste Stufe erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine gerade Beschäftigungszeit mehr vollendet, ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren als der nach Unterabsatz 1 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
Die Unterabsätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Arbeiter höher- oder herabgruppiert wird.
(2) Beschäftigungszeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Beschäftigungszeit im Sinne des § 6 (ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten).
Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann für die Ermittlung der Stufe des Monatstabellenlohnes ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit für die für den Arbeiter vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(3) Der Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe wird vom Beginn des Kalendermonats an gezahlt, in den der Tag fällt, der auf die Vollendung der nach Absatz 2 jeweils maßgebenden Beschäftigungszeit folgt.
(4) Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Arbeiter im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Stufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens vier – in der Regel nicht mehr als zwei – Stufen höherer Monatstabellenlohn vorweg gewährt werden; der Monatstabellenlohn der letzten Stufe darf nicht überschritten werden. Den Monatstabellenlohn aus einer höheren Stufe erhält der Arbeiter erst, wenn ihm nach den Absätzen 1 bis 3 der Monatstabellenlohn einer höheren als der vorweg gewährten Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der Einreihung ineine höhere Lohngruppe ist für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die Vorweggewährung von Stufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Stufe zu gewähren, der mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.