(1) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).

(2) Ohne Inhalt.

(3) Ein Arbeitsverhältnis, dessen Dauer vertraglich oder der Natur der Sache nach bestimmt ist, endet durch Zeitablauf oder mit der Beendigung der Arbeit. Im letzteren Fall hat der Arbeitgeber den Arbeiter angemessene Zeit vorher auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit hinzuweisen.

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