(1) 1In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1. |
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31), |
2. |
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie |
3. |
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33). |
2Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.
(2) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden mindestens Leistungsbezüge ab 1. Januar 2024 in Höhe von 869,19 Euro und ab 1. Juli 2024 in Höhe von 917,34 Euro[3] gewährt. 2Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.
(3) bis (8) (weggefallen)
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