(1) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. 2Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,
1. |
wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen, |
2. |
um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden, |
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
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