(1) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. 2Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.

 

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,

 

1.

wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen,

 

2.

um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,

 

3.

wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist zur Gewinnung für eine Hochschule im Land Brandenburg oder zur Verhinderung der Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

[1] § 34 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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