1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung und der Schulvisitation[1] [Ab 01.08.2024: , Schulvisitation, Leitung von Fachkonferenzen und Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs] sowie Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. 2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.
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