(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen die Gewährung von Leistungsprämien als Einmalzahlungen und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B nicht übersteigen. 2Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 25 Absatz 5 kein Gebrauch gemacht wird. 3In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. 4Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. 5Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. 6Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen.
(3) 1Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. 2In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. 3In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen und Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. 4Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. 5Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 3 und 4 für die einzelnen Beamtinnen und Beamten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. 6Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.