1Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Besoldung ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.

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