Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14.05.2018; Aktenzeichen L 16 KR 113/18 B)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 31.01.2018; Aktenzeichen S 62 KR 606/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.5.2018, mit dem dieses die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Oldenburg vom 31.1.2018 als unstatthaft verworfen hat. Gleichzeitig begehrt der Kläger die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (hierzu 1.), die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (hierzu 2.).

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten PKH ua nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher unzulässig ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden. Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13041504

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