Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 261 115 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen seine Heranziehung als Arbeitgeber zu Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 261 115,06 Euro, einschließlich 56 158,26 Euro Säumniszuschläge, die die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Prüfzeitraum 2001 bis 2005 festgesetzt hat.
Der Kläger ist gelernter Kükensortierer. Er hat in den 1950er Jahren eine Ausbildung bei einer japanischen Gesellschaft durchlaufen. Seit Ende der 1960er Jahre geht der Kläger seiner Tätigkeit im Bundesgebiet nach. In diesem Rahmen erfolgte 1967 die Anmeldung eines Gewerbes als selbstständiger Kükensortierer. Im Dezember 1971 wandte sich der Steuerberater des Klägers an die Finanzverwaltung zur Abklärung insbesondere auch der steuerrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit von japanischen Kükensortierern im Bundesgebiet. Mit der Finanzverwaltung erzielte der Kläger im Ausgangspunkt eine Übereinkunft, wonach von seiner Seite für die Tätigkeit der Kükensortierer ein nach der Höhe der ihnen tatsächlich ausgezahlten Entgelte bemessener Pauschsatz zur Abgeltung der (Lohn-)Steuerpflichten zu zahlen war. Dieser belief sich bis 1991 auf 30 %, in den Jahren 1992 bis 1994 auf 36 % und in der Folgezeit auf 37 %. Tatsächlich abgeführt wurden entsprechende Steuerzahlungen jedoch jedenfalls nicht beständig.
Anfang 2006 durchsuchten Beamte des Hauptzollamtes die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der japanischen Gesellschaft konnte bei der Durchsuchung nicht aufgefunden werden. Im Zuge der damaligen Ermittlungen wurden weitere chinesische, koreanische und japanische Kükensortierer als Zeugen vernommen. Ausgehend von der ua auf die Zeugenaussagen gestützten Einschätzung, dass der Kläger als Arbeitgeber die Kükensortierer im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse herangezogenen hatte, setzte die Beklagte rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum 2001 bis 2005 in einer Gesamthöhe von 261 115,06 Euro, einschließlich 56 158,26 Euro Säumniszuschläge fest (Bescheid vom 16.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2013). Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, nicht er, sondern die japanische Gesellschaft sei Arbeitgeber gewesen. Hierbei handele es sich um eine Kapitalgesellschaft japanischen Rechts. Diese sei 1981 gegründet worden, wenngleich er diesen Firmennamen bereits seit 1971 nutze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als "Obmann der Gruppe" der Kükensortierer zugleich als Arbeitgeber angesehen werden könne. Noch weniger sei ihm Vorsatz anzulasten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts einer Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB sei gegen Erbringung einer "gesichtswahrenden Auflagenzahlung" eingestellt worden. Er habe der Aussage seines Steuerberaters, dass keine Abgabenpflicht bestehe, nicht misstrauen müssen. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 21.3.2017, LSG-Urteil vom 28.2.2018). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2018 bleibt ohne Erfolg, weil sie zum Teil unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet ist.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 20.6.2018 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
Der Kläger wirft in seiner 46 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung - an verschiedenen Stellen - folgende Fragen auf:
"Ist der Begriff des Arbeitgebers iSd. SGB IV mittels rechtlicher Zuordnung oder anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen?"
"Ist der Arbeitgeber iSd. SGB IV identisch mit demjenigen Rechtssubjekt, welchem zivilrechtlich und steuerlich die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der (unternehmerischen) Tätigkeit zuzuordnen sind, in welche die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer / Beschäftigten eingeflossen ist?"
"Ist Arbeitgeber iSd. SGB IV die natürliche Person, die im oder unter dem Namen einer ausländischen Gesellschaft am inländischen Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt?"
"Gehören zu den Fällen 'klassischer' Schwarzarbeit auch Fälle der Scheinselbstständigkeit, mit der Folge, dass die vom Senat den klaren Fällen von Schwarzarbeit beigemessene vorsatzindizierende Wirkung regelhaft auch in allen Fällen der sog. Scheinselbstständigkeit zur Anwendung kommt?"
"Trifft den potentiellen Beitragsschuldner die Pflicht, Umstände, die gegen eventualvorsätzliches Verhalten sprechen, dem Gericht vorzutragen, besteht mit anderen Worten eine diesbezügliche (faktische) Exkulpationspflicht?"
"Muss die Anwendung der Nettolohnfiktion vom Vorsatz des Beitragsschuldners erfasst sein?"
"Ist Voraussetzung für die Beitragshochrechnung iRd. sog. Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der ihrerseits ein illegales Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegen muss, dass im Rahmen dieses "illegalen Beschäftigungsverhältnisses" kumulativ Steuern und Beiträge geschuldet werden, die objektiv nicht gezahlt (und subjektiv zumindest eventualvorsätzlich hinterzogen) worden sein müssen?"
"Berechtigt § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV den Träger der Rentenversicherung auch zur Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit den im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten und festzusetzenden Beitragsnachforderungen?"
"Verstößt die Höhe des Säumniszuschlags iHv. jährlich 12 % gegen das Übermaßverbot?"
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Bei den vom Kläger formulierten Rechtsfragen handelt es sich im Kern nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um (versteckte) Subsumtionsfragen, also Fragen nach der Anwendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt.
b) Unabhängig davon legt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen nicht hinreichend dar. Eine Klärungsbedürftigkeit ist überwiegend auch nicht ersichtlich.
aa) Die grundsätzliche Frage, wer Arbeitgeber ist, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die das LSG zT bereits hingewiesen hat (vgl aktuell BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 18 mit Hinweisen auf die umfangreiche stRspr) und der rechtswissenschaftlichen Literatur anlässlich des vorliegenden Sachverhalts nicht (erneut) allgemein/abstrakt klärungsbedürftig geworden. Soweit der Kläger mit umfangreichen Ausführungen geltend macht, in der Praxis gebe es schwierig zu beurteilende Sachverhaltskonstellationen, führt dies nicht zur Zulassung der Revision, weil es dabei um die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall geht. Eine zur Zulassung der Revision zwingend erforderliche (erneute) allgemein/abstrakte Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Dasselbe gilt, soweit der Kläger eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall geltend machen will. Hierauf kann - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
bb) Auch hinsichtlich seiner Fragen, die er auf das Vorhandensein und die Qualität einer "subjektiven" Tatseite fokussiert, legt die Beschwerde weder eine Klärungsbedürftigkeit dar, noch ist eine solche ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers legen die Vermutung nahe, dass er der Meinung zuneigt, nur im Fall von "klarer" Schwarzarbeit, die von einer entsprechenden Absicht getragen sein müsse, bestünde eine sozialrechtliche Arbeitgeberstellung und Beitragspflicht. Dabei berücksichtigt er nicht die Rechtslage, die in erster Linie an objektive Tatsachen anknüpft, um die Arbeitgeberstellung und die Beitragspflicht zu bejahen. Soweit er auf ein höchstrichterliches strafrechtliches Urteil hinweist (BGH Urteil vom 7.4.2016 - 5 StR 332/15), sind darin zwar Ausführungen der dortigen Vorinstanz zu einem insoweit "vergleichsweise weniger scharf konturierten Bereichs des Sozialrechts" enthalten (BGH, aaO, RdNr 21). Enthalten sind darin aber Ausführungen dazu, dass in solchen Fällen ein Bemühen um eine kompetente Beratung erkennbar sein muss, um - im Strafrechtsbereich - möglicherweise die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums bejahen zu können. Inwieweit das Urteil des BGH (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse bei der sozialrechtlichen Würdigung einer Tätigkeit aufwirft, legt der Kläger weder dar noch sind solche ersichtlich.
cc) Bezogen auf die Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erhebung von Säumniszuschlägen befasst sich der Kläger zur Begründung der von ihm angenommenen Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend mit der Rechtslage. § 24 Abs 1 S 1 SGB IV knüpft an Beiträge an. Inwieweit sich die Frage stellt, ob sich ein zur Beitragsfestsetzung im Rahmen einer Betriebsprüfung ermächtigter Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs 1 S 5 SGB IV) hierauf nicht berufen kann, legt die Beschwerdebegründung nicht dar noch ist eine solche Fragestellung ersichtlich.
dd) Bezüglich seiner Frage zur Höhe der Säumniszuschläge (§ 24 Abs 1 S 1 SGB IV: 1 % pro Monat) legt die Beschwerdebegründung eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Seine Beschwerde ist insoweit unzulässig. Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des BFH zur Höhe von Nachzahlungszinsen iS von § 233a iVm § 238 AO(vgl BFH Beschluss vom 25.4.2018 - IX B 21/18 - BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) . Er geht nicht hinreichend der Frage nach, ob und inwieweit sozialrechtliche Säumniszuschläge iS von § 24 SGB IV andere Zwecke verfolgen. Hierzu hätte Anlass bestanden. Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zT abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (BFH, aaO, RdNr 23). Zweck der sozialrechtlichen Säumniszuschläge ist demgegenüber in erster Linie, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen (vgl aktuell BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - Juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Ähnlich einem Zwangsgeld soll beim Zahlungspflichtigen Druck erzeugt werden, dass dieser die Beiträge rechtzeitig zahlt (vgl BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12 = Juris RdNr 21). Damit soll es den Sozialversicherungsträgern ermöglicht werden, in den umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen ihren Leistungsaufgaben fristgerecht nachzukommen (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12 = Juris RdNr 21). Hinzu kommt, dass möglichen Bedenken gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die vom Senat vorgenommene enge Auslegung des Verschuldensbegriffs in § 24 Abs 2 SGB IV bereits Rechnung getragen werden kann (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - Juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Der Kläger erwähnt lediglich eine "Doppelnatur" der sozialrechtlichen Säumniszuschläge, stellt seine Ausführungen sodann aber nur unter den Leitgedanken von "Scheinselbstständigkeit", wo "in einer Vielzahl von Scheinselbstständigkeitsfällen (…) mangels Präjudizen oder wegen tatsächlichen oder vermeintlichen Vorliegens atypischer Elemente die Annahme selbstständiger Tätigkeit nicht juristisch völlig unvertretbar sein (dürfte)". Wo das LSG aber überhaupt von "Scheinselbstständigkeit" des Klägers und/oder der anderen Kükensortierer ausgegangen ist, legt der Kläger nicht dar. Auch befasst er sich nicht mit der Druckfunktion der sozialrechtlichen Säumniszuschläge.
2. Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger nicht dar noch ist diese erkennbar. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Der Kläger macht geltend, das LSG weiche von einem Urteil des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr 13) ab. Unter Berufung auf dieses Urteil gehe das LSG davon aus, dass Scheinselbstständigkeitsfälle zu den Fällen "klassischer" Schwarzarbeit zu rechnen seien, wie sie das BSG im genannten Urteil vor Augen gehabt habe. Damit wende das LSG das Urteil des BSG nicht nur falsch an, sondern stelle ihm einen eigenen Rechtssatz konträren Inhalts entgegen.
Hierdurch legt der Kläger das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht dar. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwieweit überhaupt die vom Kläger in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Kategorisierung in "Scheinselbstständigkeit" und "klassische" Schwarzarbeit für die Frage, ob der Kläger als Arbeitgeber Beitragsschuldner war, entscheidungserheblich sein kann. So hat ua der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass der Begriff "Schwarzarbeit" von dem in § 14 Abs 2 S 2 SGB IV verwandten Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" zu unterscheiden ist (BSG, aaO, RdNr 18). Auch legt der Kläger wiederum nicht dar, wo das LSG von "Scheinselbstständigkeit" des Klägers und/oder der anderen Kükensortierer ausgegangen ist.
3. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel bezeichnet der Kläger nicht noch sind solche ersichtlich. Er macht drei vermeintliche Verfahrensverstöße geltend.
a) Das LSG habe einen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung begangen. Anders als die Beklagte im angefochtenen Bescheid und das SG, das anhand verschiedener Indizien lediglich von bedingtem Vorsatz ausgegangen sei, leite das LSG im Berufungsurteil "- ohne auf die bisher diskutierten und in der Berufung als unzureichend gerügten Beweisanzeichen auch mit nur einer Silbe einzugehen -" das Vorliegen von Vorsatz unmittelbar aus den an die Beigeladenen und anderen Mitarbeiter erfolgten "Schwarzlohnzahlungen" ab. Dabei bleibe offen, ob das LSG damit lediglich einen anderen Anknüpfungspunkt für seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes gewählt habe oder ob es - wie es die Bezeichnung "Schwarzlohnzahlung" impliziere - von direktem Vorsatz (iS von Wissentlichkeit) ausgegangen sei, wobei letzteres aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf ein Urteil des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr 13) und die dort enthaltene Herleitung näherliegend zu sein scheine.
Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel ist hierdurch weder bezeichnet noch liegt er vor. An der vom Kläger angeführten Stelle der Entscheidungsgründe (Seite 26) macht das LSG Ausführungen zur Verjährung nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV und verweist darauf, dass für die Annahme von Vorsatz in diesem Zusammenhang auch bedingter Vorsatz ausreicht (Seite 25). Inwiefern - ausgehend von diesem rechtlichen Standpunkt - eine Festlegung auf direkten Vorsatz oder bedingten Vorsatz entscheidungsrelevant sein kann, zeigt die Beschwerdebegründung weder auf noch ist dies ersichtlich. Demzufolge liegt auch der vom Kläger gerügte Gehörsverstoß nicht vor.
b) Der Kläger behauptet einen weiteren "Gehörsverstoß (Erwägensrüge)" (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Das LSG gehe ausweislich Seite 25 der Urteilsgründe davon aus, dass "die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu ... als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten … des Sozialversicherungsrechts" (und des Lohnsteuerrechts) zu qualifizieren" sei. Es habe "insoweit - aktenwidrig -" nicht zur Kenntnis genommen, dass das Finanzamt eine Verpflichtung des Klägers zur Abführung von Lohnsteuer "für die Tätigkeit der von ihm herangezogenen Kükensortierer im streitbetroffenen Zeitraum" gerade nicht festgestellt habe.
Auch insoweit ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel weder vom Kläger bezeichnet noch ersichtlich. Der Senat hat bereits entschieden, dass aufgrund des sowohl im Sozialverwaltungs- als auch sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 20 ff SGB X, § 103 SGG) der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist. Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte sind grundsätzlich nicht an die Entscheidungen von Strafgerichten gebunden. Sie dürfen deren Einschätzung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit weder vorschnell übernehmen noch im Hinblick auf Strafurteile von einer eigenen Beweiserhebung und Beweiswürdigung absehen (vgl BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr 4, RdNr 26). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass auch die vom Kläger behauptete Feststellung eines Finanzamts, keine Lohnsteuer abführen zu müssen, für die Frage des Vorliegens einer Arbeitgeberstellung nicht (allein-)entscheidend ist.
c) Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geltend. Das Urteil des LSG enthalte in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob eine Festsetzungskompetenz der DRV für Säumniszuschläge bestehe, keine Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG.
Der Kläger bezeichnet hierdurch keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel. Ein solcher liegt auch nicht vor. Ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nicht gegeben, da das 33 Seiten umfassende LSG-Urteil Entscheidungsgründe enthält. Auch ein Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 2 SGG ist weder bezeichnet noch anzuerkennen. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Inwieweit keine Kompetenz der Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1 SGB IV im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs 1 S 5 SGB IV) bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich (siehe hierzu oben).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13219691 |