Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Geltendmachung. Verfahrensmangel. Verletzung der Aufklärungspflicht. Beschwerdebegründung

 

Orientierungssatz

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu muß ua in der Beschwerdebegründung der Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, so genau angegeben werden, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 9.2.1995 - 1 BvR 70/95).

 

Normenkette

SGG §§ 103, 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 23.03.1994; Aktenzeichen L 11 Ka 37/93)

SG Münster (Entscheidung vom 11.02.1993; Aktenzeichen L 11 Ka 37/93)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß, wer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darlegen". Genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Dafür hätte er die Rechtsfrage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, klar bezeichnen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11), die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, Nr 39; BSG aaO § 160 Nr 60), die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darstellen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG aaO § 160 Nr 17) und schließlich den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt aufzeigen müssen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG aaO § 160a Nr 31, Nr 54). Diesen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, Nr 45, Nr 48) - Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat schon die Rechtsfrage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, nicht klar bezeichnet. Er beschränkt sich darauf, sich - unter Einbringung weiteren Tatsachenvortrages - mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, das er als unzutreffend ansieht, weil es seiner Beurteilung über die Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise nicht gefolgt ist. Sofern sich der Senat als Revisionsinstanz mit solchem Vorbringen überhaupt auseinandersetzen könnte, wäre dies erst nach Zulassung der Revision möglich. Auch hinsichtlich der über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung der angestrebten Entscheidung fehlt es an ausreichend substantiierter Darlegung. Dem Vorbringen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, daß er eine Entscheidung auf der Grundlage seiner besonderen Fallkonstellation begehrt, also gerade nicht die allgemeine Bedeutung der angestrebten Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Sofern die Ausführungen auf S 5 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes, wonach sich die weitere Frage stelle, ob nicht ein Beweisantrag übergangen worden sei, als Rüge eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zu verstehen sind, ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu muß ua in der Beschwerdebegründung der Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, so genau angegeben werden, daß er für das Bundessozialgericht ohne weiteres auffindbar ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Schon das ist jedoch hier nicht der Fall.

Die nach alledem unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667835

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