Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen L 3 U 472/15)

SG Landshut (Aktenzeichen S 9 U 235/11)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.12.2016, das an das LSG adressiert und am 4.1.2017 beim BSG eingegangen ist, Revision eingelegt.

Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen eine Entscheidung des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch das BSG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder hat das LSG die Revision in seinem Urteil zugelassen, noch liegt ein die Revision zulassender Beschluss des BSG vor.

Im Übrigen entspricht das Schreiben des Klägers auch nicht der zwingenden Formvorschrift des § 73 Abs 4 SGG. Nach dieser Vorschrift müssen sich natürliche Personen wie der Kläger vor dem BSG von einem zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die nicht formgerecht eingelegte Revision muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448799

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