Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen L 3 U 472/15)

SG Landshut (Aktenzeichen S 9 U 235/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat - sinngemäß - gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 28.12.2016 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.12.2016, welches an das BSG gerichtet und am 4.1.2017 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448798

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