Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 21.12.2016; Aktenzeichen L 15 VK 17/16 ER)

SG München (Aktenzeichen S 30 VK 5/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2016 - L 15 VK 17/16 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2016 - L 15 VK 17/16 ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Sicherstellung einer zuzahlungsfreien Versorgung mit Sachleistungen. Das SG München hat mit Gerichtsbescheid vom 16.9.2016 (S 30 VK 5/15) die Klage als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16.9.2016 eingelegt (L 15 VK 11/16 Bayerisches LSG) und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das LSG hat am 21.12.2016 (L 15 VK 17/16 ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 30.12.2016 hat der Kläger sinngemäß Beschwerde (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluss des LSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448818

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