Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 12.08.2021; Aktenzeichen S 15 AS 599/20) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 11.08.2023; Aktenzeichen L 16 AS 497/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 ZPO ) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) . Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem der Beklagte Alg II wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit für die Zeit von Januar bis März 2020 versagt hat und in dem das LSG zwar den Versagungsbescheid wegen nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung aufgehoben hat, die von der Klägerin aber zugleich erhobene Leistungsklage als unzulässig angesehen und die Berufung der Klägerin gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG insoweit zurückgewiesen hat, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Insbesondere wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg die Verletzung des § 123 SGG (Verkennung des Streitgegenstands) deshalb rügen können, weil das LSG, wie die Klägerin meint, die Leistungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Ohne Erfolgsaussicht ist auch die denkbare Rüge eines zu Unrecht ergangenen Prozess- statt eines Sachurteils, weil das LSG im Berufungsverfahren die Unzulässigkeit der Klage bestätigt hat(vgl zu einem solchen "fortwirkenden Verfahrensmangel" nurBSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 6 mwN;BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 35/22 B - juris RdNr 7 ;BSG vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9 ) .
Wie das LSG zutreffend dargestellt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass statthafte Klageart gegen einen Versagungsbescheid die isolierte Anfechtungsklage(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG ) und Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die Versagung rechtmäßig erfolgte(vglBSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 1 RdNr 12;BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5, RdNr 12;BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 13 f) . Ebenso hat das LSG ohne Rechtsfehler entschieden, dass eine der von der Rechtsprechung für zulässig erachteten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur die isolierte Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid statthaft ist, nicht vorliegt(BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13;BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 1;BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5;BSG vom 25.2.2013 - B 14 AS 133/12 B - juris) und damit ohne Rechtsfehler die Entscheidung des SG in diesem Punkt bestätigt. Denn zwischen den Beteiligten war gerade nicht außer Streit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II im genannten Zeitraum vorliegen. Vor diesem Hintergrund wird auch eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg erhoben werden können.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ).
Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§ 183 ,§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16283317 |