Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.11.2022; Aktenzeichen L 2 AL 15/22)

SG Magdeburg (Gerichtsbescheid vom 14.03.2022; Aktenzeichen S 20 AL 78/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger hat am 19.12.2022 beim BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung des LSG, die ihm am 22.11.2022 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Beschwerde eingelegt. Dieser hat die Beschwerde aber nicht begründet, sondern unter dem 21.2.2023 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 23.2.2023 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (stRspr; siehe nur BSG vom 10.3.2022 - B 2 U 187/21 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 28.11.2022 - B 11 AL 23/22 B - juris RdNr 2 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG(vgl BSG vom 5.12.2019 - B 11 AL 43/19 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 5/20 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 6 RdNr 24-25) . Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

Meßling

Söhngen

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15670362

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