Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 11.08.2016; Aktenzeichen L 3 AS 564/14) |
SG Dresden (Entscheidung vom 11.03.2014; Aktenzeichen S 29 AS 2031/10) |
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 14 AS 89/16 BH, B 14 AS 96/16 BH, B 14 AS 97/16 BH, B 14 AS 98/16 BH, B 14 AS 99/16 BH, B 14 AS 100/16 BH, B 14 AS 101/16 BH, B 14 AS 102/16 BH, B 14 AS 104/16 BH, B 14 AS 105/16 BH, B 14 AS 106/16 BH, B 14 AS 107/16 BH, B 14 AS 108/16 BH und B 14 AS 109/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 14 AS 89/16 BH führt.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 (L 3 AS 564/14, L 3 AS 565/14, L 3 AS 1305/14, L 3 AS 1307/14, L 3 AS 1308/14, L 3 AS 1310/14, L 3 AS 1319/14, L 3 AS 1320/14, L 3 AS 1304/14, L 3 AS 1306/14, L 3 AS 43/15, L 3 AS 694/15, L 3 AS 394/16 und L 3 AS 1302/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die genannten Verfahren zwischen den Beteiligten sind nach § 113 Abs 1 SGG zu verbinden, weil die in ihnen geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang stehen. Der Kläger begehrt für im Einzelnen bezeichnete Zeiträume zwischen dem 1.7.2009 und dem 30.11.2015 jeweils höhere als die ihm zuerkannten Regelbedarfe, zuletzt in Höhe von 900 Euro pro Monat, sowie die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung und für den Monat Dezember 2012 Umzugskosten in Höhe von 742,12 Euro.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger selbst begründet seinen PKH-Antrag nicht. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ist keiner der genannten Zulassungsgründe ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) kommt der Rechtssache nicht zu, denn es wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies gilt umso mehr, als die Leistungen nach dem SGB II über das vom LSG in Bezug genommene Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) hinaus wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG waren (vgl letztens nur BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34).
Die Urteile des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261093 |