Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.06.2016; Aktenzeichen L 6 AS 107/16) |
SG Dortmund (Aktenzeichen S 31 AS 4764/14) |
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 72/16 BH, B 4 AS 73/16 BH, B 4 AS 77/16 BH, B 4 AS 78/16 BH, B 4 AS 79/16 BH, B 4 AS 80/16 BH und B 4 AS 81/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 72/16 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2016 (L 6 AS 107/16, L 6 AS 110/16, L 6 AS 104/16, L 6 AS 105/16, L 6 AS 108/16, L 6 AS 109/16 und L 6 AS 111/16) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, wendet sich mit insgesamt sieben Klagen gegen eine Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, und gegen eine Meldeaufforderung. Zudem begehrt er Feststellungen, die das Verwaltungshandeln des Beklagten im Allgemeinen zum Gegenstand haben, hat Untätigkeitsklagen erhoben und verlangt die Erstattung von Aufwendungen, die ihm zur Begleichung einer Geldstrafe entstanden waren. Seine Begehren blieben in beiden Instanzen jeweils ohne Erfolg. Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG beantragt er die Bewilligung von PKH.
II
Die nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf PKH sind abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, auch nur eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der sich mit den sorgfältig begründeten Urteilen der Vorinstanzen nicht ansatzweise auseinandersetzt, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakten erkennbar.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448758 |