Tenor

Die Verfahren B 4 AS 43/17 BH, B 4 AS 44/17 BH, B 4 AS 45/17 BH, B 4 AS 46/17 BH, B 4 AS 47/17 BH und B 4 AS 48/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 43/17 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2016 (L 18 AS 31/13, L 18 AS 67/13, L 18 AS 117/13, L 18 AS 118/13, L 18 AS 669/16 und L 18 AS 670/16) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger, der bis zu seinem Umzug nach B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten bezog, wendet sich mit den hier streitbefangen insgesamt sechs Klagen zum einen gegen eine Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, und gegen drei Meldeaufforderungen. Zum anderen begehrt er für die Zeit vom 1.4.2012 bis 30.9.2012 höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere für Unterkunft und Heizung für eine von ihm allein bewohnte 100 qm große Wohnung, und die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 10 430,27 Euro. Seine Begehren blieben in beiden Instanzen jeweils ohne Erfolg. Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH.

II

Die nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf PKH sind abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, auch nur eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der sich mit den jeweils sorgfältig begründeten Urteilen der Vorinstanzen nicht ansatzweise auseinandersetzt, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakten erkennbar. Insbesondere ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG trotz der von dem Kläger nach Anberaumung des Verhandlungstermins gestellten Ablehnungsgesuche gegen alle Mitglieder des Senats unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden hat. Zu Recht hat es die Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig angesehen.

Die Ausführungen des Klägers in der "Anhörungsrüge/Tatbestandsrüge/Gegendarstellung", die er ohne Erfolg in den jeweiligen Verfahren gegenüber dem LSG angebracht hat, führen zu keinem anderen Ergebnis.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261074

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