Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 29.03.2023; Aktenzeichen S 21 KR 335/23) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.04.2024; Aktenzeichen L 10 KR 335/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2024 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten "zur Abklärung und Behandlung von Erkrankungen des Kiefers im Hinblick auf Stoffwechselerkrankungen, die einer Vergiftung zu Grunde liegen". Die Beklagte lehnte den Antrag ab(Bescheid vom 4.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2023) . Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und der Kläger nicht beschwert. Der geltend gemachte Anspruch komme ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu(Urteil vom 10.4.2024) .
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht(Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3) .
Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
Scholz |
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Matthäus |
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Bockholdt |
Fundstellen
Dokument-Index HI16651069 |