Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 27.04.2021; Aktenzeichen S 12 R 1490/20) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.11.2022; Aktenzeichen L 10 R 1588/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2022, der ihm am 17.11.2022 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.11.2022, beim BSG eingegangen per Telefax am selben Tag, sinngemäß Beschwerde ("dem Urteil … muss ich widersprechen") eingelegt. Zugleich hat er sich nach den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren erkundigt.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2; jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die Berichterstatterin hat hierauf mit Schreiben vom 22.11.2022 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 19.12.2022 (Montag) ist eine formgerechte Beschwerdeschrift beim BSG nicht eingegangen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
2. Soweit das Schreiben des Klägers vom 18.11.2022 auch als Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu verstehen ist, ist ein solcher abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.12.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Erklärung rechtzeitig vorzulegen. Das LSG hatte ihn in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem hat die Berichterstatterin den Kläger mit Schreiben vom 22.11.2022 erneut hierauf hingewiesen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15554489 |