Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger begehren die Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Köln vom 10.3.2015; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.9.2016). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG machen die Kläger sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht ausreichend dargetan. Die Kläger machen nur und sehr allgemein geltend, die Übernahme von Tilgungsleistungen habe grundsätzliche Bedeutung und zudem sei über die Frage der Gleichbehandlung von Mietern und Wohnungseigentümern zu entscheiden. In dieser Allgemeinheit sind die aufgeworfenen Fragen indes durch die Rechtsprechung des BSG, die sich nicht auf das eine von den Klägern zitierte Urteil beschränkt (vgl nur Urteil des Senats vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - mwN), geklärt. Die Beschwerde hätte deshalb deutlich machen müssen, zu welchen weiteren, konkret zu bezeichnenden Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren über die vorliegende Rechtsprechung hinausgehende verallgemeinerungsfähigen Aussagen zu treffen sind. Hieran fehlt es. Stattdessen befassen sich die Kläger mit der Umsetzung dieser Rechtsprechung und argumentieren weitgehend mit den besonderen Umständen ihres Einzelfalls. Einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, dient das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448846 |