Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Verletzung rechtlichen Gehörs
Orientierungssatz
1. Zur Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren.
2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 = juris RdNr 28 mwN; BSG vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B = juris RdNr 12 mwN).
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, §§ 73a, 153 Abs. 5, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 202; ZPO § 78b Abs. 1, § 121 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L, G, sowie Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, hilfsweise eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Juni 2020 - L 1 KR 45/19 - werden abgelehnt.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger ist in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Erhebung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen erfolglos geblieben.
Das SG Hamburg hat die auf eine Verpflichtung der beklagten Krankenkasse auf Einziehung und Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.3.2019). Das LSG Hamburg hat nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 11.6.2020).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II. 1. Soweit der Kläger in einem am 14.4.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben Rechtsanwalt L "entschieden" ablehnt, vorträgt, der "neue Anwalt" solle auf seine "Weisung hören und bei Anträgen auf Nummer sicher gehen, wenn ich dies wünsche, sowie alles was ich relevant halte in den Schriftsatz packen", und lediglich "hilfsweise" die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, hat er - jedenfalls sinngemäß - in erster Linie die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L sowie die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts beantragt. Dieser Antrag war abzulehnen. Im Anwaltsprozess (vgl § 73 Abs 4 SGG) bedarf die Beiordnung gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO keines besonderen Antrags (vgl Dunkhase in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl 2022, § 121 RdNr 25; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, § 121 RdNr 10 mwN). Macht der Beteiligte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen - wie hier - nicht Gebrauch, wird der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt (vgl § 73a Abs 1 Satz 2 SGG). Ungeachtet dessen wäre selbst eine fehlerhafte Beiordnung wirksam (vgl Dunkhase aaO, RdNr 12; Schultzky aaO, RdNr 14). Zudem findet die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten prozessierenden Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte (BSG Beschluss vom 4.2.2021 - B 1 KR 23/19 B - juris RdNr 9). Einen solchen Grund hat der Kläger nicht dargetan. Er macht lediglich geltend, Rechtsanwalt L würde auch auf seine Weisung hin das Verfahren "unrichtig" führen. Diese nicht weiter konkretisierten und auch nicht mit Nachweisen belegten Ausführungen legen sogar nahe, dass selbst bei einer Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers ausscheiden würde (vgl hierzu Dunkhase in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl 2022, § 121 RdNr 21 mwN). Schließlich berücksichtigt der Kläger nicht, dass der Rechtsanwalt nach § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Dass ein Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält (BGH Beschluss vom 23.9.2009 - IV ZR 259/08 - juris RdNr 5).
2. Daher ist auch die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag einen Rechtsanwalt nur dann zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Dem Kläger ist indes Rechtsanwalt L beigeordnet.
3. Dem Kläger war von Amts wegen gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungs- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil er fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nach der antragsgemäßen Bewilligung von PKH durch Beschluss vom 23.3.2021 (B 12 KR 9/20 BH) fristgerecht durch den beigeordneten Rechtsanwalt eingelegt und begründet hat.
4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
a) Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) dadurch, dass das LSG seinen Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses zur Wahrnehmung des Termins übergangen habe. Insoweit genügt sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht.
Zwar kann das (völlige) Übergehen eines Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen und rechtskundig nicht vertretenen Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - juris RdNr 6). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aber nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - juris RdNr 28 mwN; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 12 mwN). Dass der Kläger in diesem Sinne alles ihm Obliegende getan hätte, ist nicht aufgezeigt worden.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass er überhaupt einen ernstgemeinten Antrag auf Fahrtkostenvorschuss nebst nachvollziehbarer Begründung gestellt hätte. Zwar sind an Form und Inhalt eines solchen Antrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Anlass zu einer entsprechenden Darlegung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde dürfte aber schon deshalb bestanden haben, weil der Kläger am 4.3.2020 einen Fahrtkostenvorschuss iH von 2137,03 Euro geltend gemacht hat, obwohl er mit Schreiben des LSG vom 25.2.2020 zuvor ua ausdrücklich gebeten worden war, die Art der An- und Abreise mitzuteilen und die Angemessenheit des Vorschusses glaubhaft zu machen. Hierauf hat der Kläger lediglich ausgeführt, er müsse bereits am Vortag anreisen und "krankheitsbedingt" auf der Fahrt mit einem Pkw bei einer einfachen Wegstrecke von 380 km von einer Person begleitet werden. Zwecks "Nachweis/Glaubhaftmachung" verwies er lediglich auf seine volle Erwerbsminderung.
bb) Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass sein Antrag zum zunächst anberaumten Verhandlungstermin (2.4.2020) übergangen worden sei. Er hat lediglich auf das Schreiben des LSG vom 5.3.2020 Bezug genommen. Darin ist er aber gerade auf offengebliebene Fragen und die deshalb fehlende Möglichkeit einer Antragsstattgabe hingewiesen worden.
cc) Auch soweit der Kläger rügt, dass eine abschließende Beschlussfassung über seinen Antrag auf Fahrtkostenvorschuss ausgeblieben sei, zeigt er nicht auf, dass er seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um erneut rechtliches Gehör vor der mündlichen Verhandlung zu erlangen. Das LSG hat in Reaktion auf den am 4.3.2020 geltend gemachten Vorschuss mit Schreiben vom 5.3.2020 mitgeteilt, der Kläger habe zwar seine Mittellosigkeit nachgewiesen. Dem Antrag auf Zahlung eines Vorschusses iH von 2137,03 Euro könne aber noch nicht stattgegeben werden. Der Betrag sei nicht schlüssig dargelegt worden. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei anhand der beigefügten Online-Auskünfte der Bahn möglich. Gesundheitliche Gründe seien nicht nachgewiesen. Hierzu wäre ein ärztliches Attest mit konkreten Begründungen unter Bezugnahme auf spezifisch benannte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorzulegen. Eine inhaltliche Reaktion, wie etwa eine weitere Erläuterung zum Gesundheitszustand, die Vorlage eines Attests oder die Umstellung seines Antrags auf den Erhalt von Fahrkarten hat der Kläger nicht vorgetragen.
dd) Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass er sein Begehren in Bezug auf den neuen Verhandlungstermin (11.6.2020) wiederholt oder konkretisiert hätte. Vor Zustellung der Umladung beim Kläger am 21.3.2020 wandte er sich in einem mit "Helau!!!" überschriebenen Zettel an das LSG und fragte, ob der Termin abgesagt und vergessen worden sei, ihn zu informieren. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass und warum er ggf an ergänzenden Angaben gehindert gewesen sein sollte. Sein Vorwurf erschöpft sich darin, das LSG habe "nicht abschließend geprüft und entschieden", ohne dass er konkret aufzeigt, mit welchem neuen und substantiierten Vorbringen nach dem Schreiben vom 5.3.2020 und der späteren Vertagung sich das LSG hätte befassen müssen.
ee) Bei der Behauptung des Klägers, ihm sei bei telefonischen Erkundigungen zum Fahrtkostenvorschuss "kurz vor dem Termin vom 11.6.2020" gesagt worden, "dass man nicht ohne Entscheidung darüber verhandeln und, dass im Zweifel eine erneute Verschiebung des Termins stattfinden werde" bleibt unklar, um wessen Aussage es sich handeln soll. Unabhängig davon schildert der Kläger auch nicht, dass er in dem behaupteten Gespräch selbst weitere substantiierte Angaben gemacht oder in Aussicht gestellt hätte.
ff) Selbst wenn eine abschließende Entscheidung über den Antrag auf Fahrtkostenvorschuss - dessen Ernsthaftigkeit unterstellt - vor Sitzungsbeginn für erforderlich gehalten würde, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen dazu, weshalb das Urteil des LSG hier auf dem Unterlassen einer solchen Entscheidung beruhen könnte. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass das rechtliche Gehör verletzt wird, wenn einem Beteiligten die Möglichkeit versagt wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56 = juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7). Dies gilt insbesondere, wenn einem Beteiligten ein Verhandlungstermin nicht mitgeteilt wird oder eine bei sachgerechter Auslegung von Äußerungen des Klägers erforderliche Prüfung der Bewilligung einer Reiseentschädigung unterbleibt (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - juris RdNr 8). Hier hatte das LSG das Anliegen des Klägers aber bereits geprüft und mit Schreiben vom 5.3.2020 erklärt, dass der Vorschuss im beantragten Umfang ohne weitere Angaben nicht in Betracht komme. Dies unterscheidet den Sachverhalt von Fällen unterlassener Prüfung und Beschlussfassung, in denen eine Gewährung von Fahrtkosten zumindest nicht fern lag. Durch das Schreiben vom 5.3.2020 wurde dem Kläger eindeutig klar gemacht, dass ohne sein Zutun in Form einer Darlegung der veranschlagten Kosten keine (in seinem Sinne positive) Entscheidung ergehen könne und werde. Der Kläger wurde hier auch nicht durch das Unterlassen eines abschließenden (ablehnenden) Beschlusses um die Möglichkeit der Teilnahme gebracht, sondern durch sein eigenes Unterlassen weiteren Vortrags.
gg) Sollte der Kläger mit seiner Rüge, das LSG habe den Antrag nach dem Schreiben vom 5.3.2020 nicht weiterverfolgt, zum Ausdruck bringen wollen, dass das LSG keine Erinnerungen, Nachfragen oder Ermittlungen durchgeführt habe, fehlt es auch insoweit an Ausführungen zum Beruhen. Denn der Kläger legt nicht dar, welches Ergebnis solche Nachfragen oder Ermittlungen ergeben hätten und ob darauf eine Bewilligung des Fahrkostenzuschusses hätte gestützt werden können.
b) Soweit der Kläger seine fehlende Anhörung vor dem Beschluss des LSG vom 7.5.2019 zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG rügt, hat er jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der unterbliebenen Anhörung beruhen kann. Eine solche Gehörsverletzung führt nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, weil die Rückübertragung durch Beschluss des Senats auf den Senat möglich ist, wenn sich nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 14 AS 73/17 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 27; tendenziell aA - allerdings nicht entscheidungstragend - BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 19 RdNr 10 f). Dass vorliegend die Voraussetzungen für eine solche Rückübertragung vorgelegen haben (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - juris RdNr 5), trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen setzt er sich auch nicht mit der Möglichkeit einer Heilung des Gehörsverstoßes (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 295 ZPO) durch sein schriftsätzliches Vorbringen und den von ihm nach der Übertragung auf den Einzelrichter gestellten Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu unter a) auseinander (vgl auch BSG Beschluss vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - juris RdNr 7; BVerwG Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 - BVerwGE 110, 40 = juris RdNr 19).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Bergner Beck
Fundstellen
Haufe-Index 15098669 |
BRAK-Mitt. 2022, 165 |
BRAK-Mitt. 2022, 237 |