Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 04.09.2018; Aktenzeichen S 22 KR 167/17) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 09.12.2020; Aktenzeichen L 6 KR 616/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte einen Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückweisen durfte.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger absolvierte in der Zeit ab 1.5.2015 den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat). Dazu wurde er in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. Auf seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) teilte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ihm mit, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich und nicht erforderlich sei, weil aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet sei (Schreiben vom 10.6.2016). Auf den Hinweis des Landesamts für Steuern und Finanzen, dass keine Anwartschaft auf Versorgung bestehe, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er versicherungspflichtig in der GRV, gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung sei. Eine rechtsverbindliche Entscheidung treffe die zuständige Einzugsstelle (Schreiben vom 11.8.2016). Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach entsprechendem Hinweis an den Kläger als unzulässig zurück, weil das Schreiben vom 11.8.2016 kein Verwaltungsakt sei (Widerspruchsbescheid vom 2.3.2017).
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 4.9.2018, Urteil des LSG vom 9.12.2020). Das Schreiben vom 11.8.2016 sei weder formell als Bescheid bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dem Schreiben ergebe sich keine Regelung und keine Regelungsabsicht. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheids sei das Schreiben nicht zu einem Verwaltungsakt geworden, denn die Beklagte habe nicht in der Sache entschieden. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob das Schreiben vom 10.6.2016 als Bescheid zu verstehen sei. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungsfreiheit ab 1.5.2015 sei unzulässig. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, denn zuständig sei die Einzugsstelle.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist formgerecht eingelegt, denn der Kläger kann sich als zugelassener Rechtsanwalt selbst vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 5, Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGG). In der Begründung des Rechtsmittels ist jedoch entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Die Beschwerdebegründung stützt sich auf
1. den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG),
2. den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
3. das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
a) Diese Voraussetzungen sind nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger zitiert zwar eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 29.10.1992 - 10 RKg 4/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 33), aus der er den Grundsatz entnimmt, dass ein Widerspruchsbescheid einem schlichten Verwaltungsschreiben die Gestalt eines Verwaltungsakts verleihen kann. Er legt aber nicht hinreichend dar, dass das LSG dieser Entscheidung grundsätzlich widersprochen habe und von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen sei, sondern trägt lediglich vor, das LSG würdige die Entscheidung des BSG nicht hinreichend.
b) Aus dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 7.4.2016 (B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3) zitiert der Kläger die Auslegung des dort streitigen Schreibens als actus contrarius zu einem (unstreitigen) Verwaltungsakt und den Hinweis, das BSG sei an die Auslegung eines Schreibens durch das LSG nicht gebunden. Einen abstrakten Rechtssatz des BSG bezeichnet der Kläger damit ebenso wenig wie einen Rechtssatz, den das LSG in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt haben soll. Allein der Hinweis, dass das BSG im konkreten Einzelfall ein Schreiben, das einem Verwaltungsakt tatsächlich widersprach, als actus contrarius zu diesem Verwaltungsakt verstand und deshalb den Verwaltungsaktcharakter bejahte, bezeichnet noch keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG im Grundsätzlichen.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger stellt auf S 10 seiner Beschwerdebegründung folgende Fragen:
"1. Erwächst ein Informationsschreiben durch Erlass eines Widerspruchsbescheids ebenfalls zu einem Verwaltungsakt?
2. Hat ein ehemaliger Rechtsreferendar Anspruch auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund?
3. Sind Rechtsreferendare aufgrund der bundesrechtlichen Anordnung in §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 4 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung?"
Der Kläger legt weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Fragen im angestrebten Revisionsverfahren hinreichend dar. Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Wird eine verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, darf sich die Begründung nicht auf die bloße Behauptung der Verletzung einer Norm des GG beschränken. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG substantiiert ausgeführt werden, woraus sich im konkreten Fall die vermeintliche Verfassungswidrigkeit ergibt. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die behauptete Verfassungsverletzung dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN). Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.
a) Betreffend die Frage 1 nach dem Verwaltungsaktcharakter eines Informationsschreibens nach Erlass eines Widerspruchsbescheids legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Soweit seine Ausführungen zur Divergenz auch als Begründung der grundsätzlichen Bedeutung zu verstehen sein sollten, fehlt es an Ausführungen, inwiefern die Frage nach der Änderung des Charakters eines Informationsschreibens durch Erlass eines Widerspruchsbescheids trotz der von ihm zitierten Entscheidung des 10. Senats (BSG Urteil vom 29.10.1992 - 10 RKg 4/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 33) einer erneuten Klärung bedarf. Der Kläger setzt sich auch nicht mit der weiteren Rechtsprechung des BSG zur Gestaltung von Schreiben der Sozialleistungsträger durch den Widerspruchsbescheid (BSG Urteil vom 12.2.1980 - 7 RAr 26/79 - BSGE 49, 291, 292 = SozR 4100 § 145 Nr 1 S 1 f; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 10) auseinander oder untersucht diese nicht hinreichend darauf, ob die aufgeworfene Frage anhand dieser Rechtsprechung beantwortet werden kann.
b) Auch betreffend die Frage 2 nach dem Anspruch auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gegen die beklagte DRV Bund fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, inwiefern sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage nach dem Anspruch auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits aus § 7a, § 28h SGB IV(vgl dazu BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12 mwN) ergibt. Soweit der Kläger die materiellrechtliche Situation beleuchtet wissen möchte, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der zur Versicherungs- und Beitragspflicht von Rechtsreferendaren in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19; BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 55/94 - SozR 3-2500 § 8 Nr 2).
Es fehlt auch an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage im angestrebten Revisionsverfahren. Das hätte nahegelegen, nachdem das LSG bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint hat. Soweit der Kläger umfangreich zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs 6 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vorträgt, hätte er darlegen müssen, ob und inwiefern die Beklagte bei ihrer vermeintlichen Entscheidung über seine Versicherungspflicht in der GRV an die Bestellungsurkunde des Freistaats Sachsen vom 31.3.2015 gebunden war (Tatbestandswirkung § 77 SGG, § 39 Abs 1 SGB X) und ob und inwiefern im angestrebten Revisionsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der SächsJAPO zu entscheiden wäre.
c) Zur Frage 3 nach der Versicherungspflicht in der GRV für Rechtsreferendare legt der Kläger weder dar, inwiefern sich die Antwort nicht bereits aus dem Wortlaut des von ihm selbst zitierten § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI und den genannten Entscheidungen des BSG (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19; BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 55/94 - SozR 3-2500 § 8 Nr 2) ergibt, noch inwiefern es auf die Beantwortung dieser Frage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt ankommt.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.
a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Sofern der Kläger geltend macht, die Einzugsstelle habe gemäß § 75 Abs 2 SGG beigeladen werden müssen, fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 13). Dazu genügt es nicht auf die Meinung des LSG hinzuweisen, die Einzugsstelle sei zuständig. Es fehlen auch Ausführungen dazu, inwiefern der klagende Rechtsanwalt die fehlende Beiladung der Einzugsstelle im Berufungsverfahren bereits gerügt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.7.2016 - B 1 KR 18/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.10.2007 - B 11a AL 169/06 B - juris RdNr 5) und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruht (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - juris RdNr 17).
b) Sofern der Kläger einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht rügt, legt er entgegen § 160a Abs 2 Satz 3, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht dar, dass er einen entsprechenden Beweisantrag nicht nur gestellt, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14693306 |