Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 13. März 2020 - L 9 U 136/19 WA - Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens, welches durch Urteil des Hessischen LSG vom 29.8.2013 - L 9 U 162/12 - durch Zurückweisung der Berufung rechtskräftig beendet wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BSG durch Beschluss vom 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B - verworfen. Durch Urteil vom 13.3.2020 - L 9 U 136/19 WA -, das ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - L 9 U 162/12 - als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmegründe seien nach den Vorschriften des § 179 Abs 1 SGG iVm § 578 Abs 1 ZPO abschließend aufgezählt. Im vorliegenden Fall sei die Wiederaufnahmeklage unzulässig, weil der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet habe.
II
Der am 2.4.2020 beim BSG gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhaltes und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) konnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 - B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Eine solche mögliche Abweichung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des Hessischen LSG ohne mündliche Verhandlung, zu der der Kläger laut Sitzungsniederschrift vom 2.3.2020 (Bl 249 f LSG-A) sein Einverständnis erklärt hat.
4. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).
5. Den vom Kläger am 2.4.2020 beim BSG eingelegten Rechtsbehelf legt der Senat ausschließlich als Nichtzulassungsbeschwerde aus, weil dies dem offenkundigen Prozessziel des Klägers entspricht. Der gewählte Begriff "im Wege der Gegenvorstellung" hat keine eigenständige Bedeutung, zumal diese immer nur an das die angegriffene Entscheidung erlassende Gericht adressiert werden kann, der Kläger aber offenkundig das BSG anruft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035298 |